Bildtafel der Binnenschifffahrtszeichen in Deutschland

Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland beinhaltet die gültigen Schifffahrtszeichen gemäß Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Stand Oktober 2019).

Binnenschifffahrt

Die hier abgebildeten Schifffahrtszeichen entsprechen denen in Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten Zeichen.

Verbotszeichen

  • A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
    A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
  • A.1 Brücke, Sperrwerk, oder Schleuse geschlossen
    A.1 Brücke, Sperrwerk, oder Schleuse geschlossen
  • A.1 Anlage dauerhaft gesperrt
    A.1 Anlage dauerhaft gesperrt
  • A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
    A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
  • A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
    A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
  • A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
    A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
  • A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
    A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
  • A.2 Überholverbot, allgemein
    A.2 Überholverbot, allgemein
  • A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
    A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
  • A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
    A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
  • A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafelzeichen steht.
    A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafelzeichen steht.
  • A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
    A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
  • A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifen­lassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafelzeichen steht.
    A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifen­lassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafelzeichen steht.
  • A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
  • A.8 Wendeverbot
    A.8 Wendeverbot
  • A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
    A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
  • A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen als Lichtzeichen
    A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen als Lichtzeichen
  • A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
    A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
  • A.11 Verbot der Einfahrt
    A.11 Verbot der Einfahrt
  • A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
    A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
  • A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
    A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
  • A.14 Verbot des Wasserskilaufens
    A.14 Verbot des Wasserskilaufens
  • A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
    A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
  • A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
    A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
  • A.17 Verbot des Segelsurfens
    A.17 Verbot des Segelsurfens
  • A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.).
    A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.).
  • A.20 Bade- und Schwimmverbot
    A.20 Bade- und Schwimmverbot

Gebotszeichen

  • B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
    B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
  • B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
  • B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
  • B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
  • B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
  • B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
    B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
  • B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
    B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
  • B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
    B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
  • B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten
    B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten
  • B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
    B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
  • B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
    B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
  • B.9a Gebot, nur dann in die Haupt­wasser­straße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Haupt­wasser­straße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
    B.9a Gebot, nur dann in die Haupt­wasser­straße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Haupt­wasser­straße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
  • B.9b Gebot wie B.9a
    B.9b Gebot wie B.9a
  • B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
    B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
  • B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
    B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
  • B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
    B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
  • B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
    B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
  • B.12 Gebot, Nutzung von Landstromanschlüssen
    B.12 Gebot, Nutzung von Landstromanschlüssen

Zeichen für Einschränkungen

  • C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
    C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
  • C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
    C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
  • C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
    C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
  • C.4 Es bestehen Schifffahrts­beschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrts­zeichen angegeben
    C.4 Es bestehen Schifffahrts­beschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrts­zeichen angegeben
  • C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafel­zeichen entfernt halten muss
    C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafel­zeichen entfernt halten muss

Empfehlende Zeichen

  • D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beide Richtungen
    D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beide Richtungen
  • Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
    Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
  • Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt), vertikale Variante
    Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt), vertikale Variante
  • D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
    D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
  • D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
    D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

Hinweiszeichen

  • E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
    E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
  • E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
    E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
  • E.3 Hinweis auf ein Wehr
    E.3 Hinweis auf ein Wehr
  • E.4a Nicht frei fahrende Fähre
    E.4a Nicht frei fahrende Fähre
  • E.4b Frei fahrende Fähre
    E.4b Frei fahrende Fähre
  • E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Zeichen steht
    E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Zeichen steht
  • E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
    E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
  • E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
    E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
  • E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
    E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
  • E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel[1] führen muss
    E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel[1] führen muss
  • E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
    E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
  • E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
    E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
  • E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
    E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
  • E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
    E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
  • E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
    E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
  • E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
    E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
  • E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
    E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schub­schifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
  • E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
    E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
  • E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
    E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
  • E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
    E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
  • E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
    E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
  • E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafel­zeichen steht
    E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafel­zeichen steht
  • E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafel­zeichen steht
    E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasser­straße, auf der das Tafel­zeichen steht
  • E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
    E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
  • E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
    E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
  • E.9a Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Neben­wasserstraße
    E.9a Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Neben­wasserstraße
  • E.9b Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Neben­wasserstraße
    E.9b Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Neben­wasserstraße
  • E.9c Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Neben­wasserstraße
    E.9c Die benutzte Haupt­wasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Neben­wasserstraße
  • E.10a Die benutzte Neben­wasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Haupt­wasserstraße
    E.10a Die benutzte Neben­wasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Haupt­wasserstraße
  • E.10b Die benutzte Neben­wasserstraße mündet in eine Haupt­wasserstraße ein
    E.10b Die benutzte Neben­wasserstraße mündet in eine Haupt­wasserstraße ein
  • E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrs­richtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
    E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrs­richtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
  • E.13 Trinkwasser­zapfstelle
    E.13 Trinkwasser­zapfstelle
  • E.14 Fernsprech­stelle
    E.14 Fernsprech­stelle
  • E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinen­antrieb
    E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinen­antrieb
  • E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
    E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
  • E.17 Wasserskistrecke
  • E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
    E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
  • E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinen­antrieb noch unter Segel fährt
    E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinen­antrieb noch unter Segel fährt
  • E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
    E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
  • E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18
    E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18
  • E.22 Fahrerlaubnis für ein Wasser­motorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
    E.22 Fahrerlaubnis für ein Wasser­motorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
  • E.23/I Hochwasser­marke Marke I
    E.23/I Hochwasser­marke Marke I
  • E.23/II Hochwasser­marke Marke II
    E.23/II Hochwasser­marke Marke II
  • E.24 Kitesurfstrecke
    E.24 Kitesurfstrecke
  • E.25 Landstromanschluss vorhanden
  • E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
    E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
  • Hinweis auf Düker
    Hinweis auf Düker
  • Genehmigung, Klein­fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben
    Genehmigung, Klein­fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben

Zusätzliche Schilder, Pfeile und Aufschriften

Verbot der Einfahrt, der rote Punkt ist klein
„Vorsicht Wirbelschleppe“: Nicht offizielles Schild an der Elbe in der Nähe des Lotsenhöfts, das vor allem Segler vor dem Werksflugbetrieb bei Airbus Finkenwerder warnt.
  • Anhalten: Zoll
    Anhalten: Zoll
  • Achtung Fähre
    Achtung Fähre
  • Einen langen Ton geben
    Einen langen Ton geben
  • Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht und leuchtender Pfeil
    Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht und leuchtender Pfeil
  • Einfahrtzeichen linkes Ufer
    Einfahrtzeichen linkes Ufer
  • Einfahrtzeichen rechtes Ufer
    Einfahrtzeichen rechtes Ufer
  • Hinweis auf eine Wendestelle, mit Maximallängenangabe
    Hinweis auf eine Wendestelle, mit Maximallängenangabe
  • Bezeichnung einer Wasserskistrecke in Form einer Sondertonne
    Bezeichnung einer Wasserskistrecke in Form einer Sondertonne

Fahrwassertonnen und Körperzeichen

Gesperrte Wasserflächen, Lokalsystem

  • A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wasser­motorräder (Badezone)
    A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wasser­motorräder (Badezone)
  • A.17b Sperrgebiete

Fahrwasser, Lateralsystem

  • B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrts­wegen
    B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrts­wegen
  • B.11a Backbordseite des Fahrwassers stromab (linkes Ufer), Steuerbordseite des Fahrwassers stromauf (rechtes Ufer)
    B.11a Backbordseite des Fahrwassers stromab (linkes Ufer), Steuerbordseite des Fahrwassers stromauf (rechtes Ufer)
  • B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers stromab (rechtes Ufer), Backbordseite des Fahrwassers stromauf (linkes Ufer)
    B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers stromab (rechtes Ufer), Backbordseite des Fahrwassers stromauf (linkes Ufer)
  • Anlage 8 Bild 3 Spaltung des Fahrwassers
    Anlage 8 Bild 3 Spaltung des Fahrwassers
  • Anlage 8 Bild 15 Bezeichnung eines Radarzieles
    Anlage 8 Bild 15 Bezeichnung eines Radarzieles
  • Anlage 8 Bild 33 Bezeichnung einer gesperrten Wasserfläche
    Anlage 8 Bild 33 Bezeichnung einer gesperrten Wasserfläche

Abzweige, Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern

  • B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
    B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
  • B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
    B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers

Bezeichnung von Hindernissen im Fahrwasser

  • Anlage 8 Bild 8 Hindernis auf der rechten Seite
    Anlage 8 Bild 8 Hindernis auf der rechten Seite
  • Anlage 8 Bild 9 Hindernis auf der linken Seite
    Anlage 8 Bild 9 Hindernis auf der linken Seite

Reeden, Lokalsystem

  • B.14a Allgemeine Reeden
    B.14a Allgemeine Reeden
  • B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
    B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
  • B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
    B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge

Gefahrenstellen, Kardinalsystem

B.15 Gefahrenstellen

Die Spitzen der Toppzeichen geben an, wo sich der schwarze Tonnenanstrich befindet.

  • B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
    B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
  • B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
    B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
  • B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
    B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
  • B.15d West-Kardinal-Zeichen
    B.15d West-Kardinal-Zeichen

Feuer-Kardinalzeichen

  • B.15a Nord-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit dauerndem Funkel
    B.15a Nord-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit dauerndem Funkel
  • B.15b Ost-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 3 Funkeln
    B.15b Ost-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 3 Funkeln
  • B.15c Süd-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
    B.15c Süd-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
  • B.15d West-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 9 Funkeln
    B.15d West-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 9 Funkeln
  • B.15 Gefahrenstellen Nord: Q Ost:   Q(3)10s Süd:   Q(6)+LFl.15s West: Q(9)15s
    B.15 Gefahrenstellen
    Nord: Q
    Ost:   Q(3)10s
    Süd:   Q(6)+LFl.15s
    West: Q(9)15s
  • B.15a Nord-Kardinal-Zeichen Q = ununterbrochene Blitze 1 Blitz pro Sekunde
    B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
    Q
    = ununterbrochene Blitze
    1 Blitz pro Sekunde
  • B.15b Ost-Kardinal-Zeichen Q(3)10s = 3 Blitze + Pause in 10 Sekunden
    B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
    Q(3)10s
    = 3 Blitze + Pause
    in 10 Sekunden
  • B.15c Süd-Kardinal-Zeichen Q(6)+LFl.15s = 6 Blitze + 1 Blink + Pause in 15 Sekunden
    B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
    Q(6)+LFl.15s
    = 6 Blitze + 1 Blink + Pause
    in 15 Sekunden
  • B.15d West-Kardinal-Zeichen Q(9)15s = 9 Blitze + Pause in 15 Sekunden
    B.15d West-Kardinal-Zeichen
    Q(9)15s
    = 9 Blitze + Pause
    in 15 Sekunden

Einzelgefahrenstelle

  • B.15e Einzelgefahrenstelle
    B.15e Einzelgefahrenstelle

Besondere Gefahrenstelle

  • B.16 Besondere Gebiete und Stellen
    B.16 Besondere Gebiete und Stellen
  • B.17 Festmachetonne
    B.17 Festmachetonne

Siehe auch

Weblinks

  • Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Schifffahrtszeichen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (Anlage 7 BinSchStrO)
  • Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Akustischen Signale der (Anlage 6 BinSchStrO)
  • Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Bezeichnungen von Wasserstraßen der (Anlage 8 BinSchStrO)

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. siehe Kegelschiff