Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht ist ein Titel, den Rechtsanwälte von der Bundesrechtsanwaltskammer erwerben können. Dazu müssen sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14g der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines Fachanwaltslehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.n FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen.

Nach § 14 g der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Transportversicherungsbedingungen
  • Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transport zu Wasser, in der Luft und auf der Schiene
  • Recht des multimodalen Transports
  • Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Speditionsversicherungsrecht
  • Internationales Privatrecht
  • Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrsteuern
  • Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit

Das Personenbeförderungsrecht gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Fällen, die für die erforderlichen praktischen Erfahrungen eines Fachanwaltes für Transport- und Speditionsrecht angerechnet werden können, da der Kernbereich dieser Fachanwaltschaft der Gütertransport ist.[1] Das Personenbeförderungsrecht ist stattdessen dem Zuständigkeitsbereich des Fachanwalts für Verkehrsrecht zugeordnet. Zum 1. Januar 2018 sind 206 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[2]

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19
  2. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF)
  • Anwaltliche Berufsregeln -u. a. FAO- auf der Internet-Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
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